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Gebäude

Wird ein neues Gebäude errichtet, so besteht die gesetzliche Verpflichtung, dieses Gebäude einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient zwei Zwecken: zum einen wird damit in Form einer Einmessungsbescheinigung der Nachweis erbracht, dass die laut Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage bei der Bauausführung vor Ort tatsächlich eingehalten wurde, zum anderen dient sie der Fortführung des Liegenschaftskatasters, in dessen Nachweise (Flurkarte) das neu errichtete Gebäude übernommen wird. Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus §68 der Brandenburgischen Bauordnung (Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten) sowie aus §23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters).