Für eine effiziente und exakte Planung müssen die Grundlagen stimmen. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben mit präzisen Messungen und schneller Datenaufbereitung, egal ob analog oder digital, als Papierplan oder begehbares 3D-Modell.
Unsere Expertise hilft Ihnen, die notwendigen Daten zu erheben, Veränderungen und Bauabschlüsse zu dokumentieren, die Ergebnisse zu visualisieren und Sie als Kunden zufriedenzustellen.
Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir Ihr kompetenter Partner für alle hoheitlichen Vermessungsaufgaben im Land Brandenburg.
Grenzzeugnis
Der Verlauf einer festgestellten Flurstücksgrenze kann gemäß §14 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes amtlich bestätigt werden. Hierzu ist es notwendig, eine Grenzvermessung in der Örtlichkeit durchzuführen, bei der der bestehende Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen wird (Grenzwiederherstellung). Bei fehlendem oder widersprüchlichem Katasternachweis und für nicht festgestellte Grenzen kann deshalb kein Grenzzeugnis erteilt werden. Eventuelle Mängel in der Abmarkung der Grenzpunkte (z.B. fehlende oder schiefstehende Grenzsteine) werden im Zuge der Erteilung eines Grenzzeugnisses nicht beseitigt.
Die Erstellung eines Grenzzeugnisses stellt eine hoheitliche Vermessungsaufgabe dar. Das Grenzzeugnis wird ohne Beteiligung der Nachbarn erstellt und dem Antragsteller als beglaubigte Abschrift ausgehändigt. Es kann wiederholt erteilt werden.
Grenzfeststellung / Herstellung von Grenzen
Durch die Grenzfeststellung wird der rechtmäßige Verlauf bestehender, aber noch nicht festgestellter Grenzen, beziehungsweise neuer Grenzen dokumentiert. Dazu muss der Verlauf bisher nicht festgestellter Grenzen durch die Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit ermittelt werden. In der Regel erfolgt hierbei auch eine Abmarkung der so ermittelten Grenzpunkte. Das Ergebnis der Grenzermittlung wird den am Verfahren Beteiligten (Eigentümer und Nachbarn der von der Grenzermittlung betroffenen Grenzen) im Rahmen eines Grenztermines in der Örtlichkeit angezeigt. Erst wenn die Beteiligten die Grenzermittlung anerkennen beziehungsweise keine Einwände dagegen hervorbringen, gilt die Grenze als festgestellt. Die Anerkennung der Grenzermittlung wird in der Grenzurkunde dokumentiert.
Gebäudeeinmessung / Grundflächen- und Höhennachweis
Wird ein neues Gebäude errichtet, so besteht die gesetzliche Verpflichtung, dieses Gebäude einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient zwei Zwecken: zum einen wird damit in Form einer Einmessungsbescheinigung der Nachweis erbracht, dass die laut Baugenehmigung festgelegte Grundfläche und Höhenlage bei der Bauausführung vor Ort tatsächlich eingehalten wurde, zum anderen dient sie der Fortführung des Liegenschaftskatasters, in dessen Nachweise (Flurkarte) das neu errichtete Gebäude übernommen wird. Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus §68 der Brandenburgischen Bauordnung (Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten) sowie aus §23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters).
Nutzungsartenmessung
Im Liegenschaftskataster werden die Nutzungsarten eines Flurstücks nachgewiesen. Diese Flächenangaben werden unter anderem von anderen Behörden und Institutionen zur Festlegung von Beiträgen und Gebühren genutzt (zum Beispiel als EU-Flächenförderungsnachweis). Zu Korrekturzwecken oder bei Veränderungen der tatsächlichen Nutzungsarten eines Flurstückes werden die Nutzungsartengrenzen und –flächen in der Örtlichkeit ermittelt und dem Liegenschaftskataster zur Fortführung eingereicht.
Amtliche Lagepläne
Wird die Errichtung eines neuen Bauwerkes geplant und dafür beim zuständigen Bauordnungsamt ein Bauantrag gestellt, ist es notwendig als Teil des Bauantrages auch einen Lageplan einzureichen, aus dem vor allem die Lage des neu zu errichtenden Bauwerkes sowie die bestehenden Grenzen, die Art und Beschaffenheit der umliegenden vorhandenen Bebauung und die bestehenden und neu geplanten Abstandsflächen hervorgehen. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen.